Prof. Dr. Vorwerk

Kanzlei

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) können sich die Parteien, abgesehen von zwei Ausnahmen, nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als Äquivalent dafür dürfen die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe, dem Bundesverfassungsgericht sowie bei den Gerichten der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates auftreten. Dies stellt sicher, daß sich in der Person des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts das Wissen sammelt, das erforderlich ist, um in Revisions-, Nichtzulassungsbeschwerde- und in Rechtsbeschwerdeverfahren für den Mandanten erfolgreich tätig sein zu können.

Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist es aber auch, eine Art Filterfunktion auszuüben, die die Weiterentwicklung der Rechtsprechung fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07). Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt soll im Rahmen des an ihn herangetragenen Mandats also auch prüfen, ob das Rechtsmittel Erfolg verspricht oder seine Durchführung jedenfalls vertretbar ist. Aussichtslose Rechtsmittel sollen vom Bundesgerichtshof folglich fern gehalten werden, um den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit zu geben, sich auf ihre wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben zu konzentrieren.

Die vom Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geforderte Unabhängigkeit erlaubt es ihm, die übertragenen Mandate im Interesse des Auftraggebers unbefangen von dem bisherigen Prozessgeschehen zu bewerten, sich auf die für die revisionsrechtliche Prüfung wesentlichen Punkte zu beschränken, bisher nicht oder nicht ausreichend gewürdigte Aspekte herauszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs beizutragen.